Steuerprüfung

Stehen Sie vor einer Steuerprüfung? Sind Sie optimal vorbereitet? Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten?

Die steuerliche Außenprüfung ist eine Gesamtüberprüfung aller steuerlich relevanten Sachverhalte. Sie dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Wenn eine Steuerprüfung ansteht, muss man sich gut vorbereiten. Es gibt einiges zu beachten. Sie haben Mitwirkungspflicht, müssen Auskünfte erteilen und Unterlagen bereitstellen. Das Finanzamt kann auch Betriebsangehörige befragen. Auch diese Personen müssen informiert und vorbereitet werden.

Was kann in der Außenprüfung geprüft werden?

Eine Außenprüfung kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume oder auch nur einzelne Sachverhalte umfassen. Es können auch Besteuerungszeiträume geprüft werden, deren Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist. Eine Außenprüfung ist nicht uneingeschränkt zulässig. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit sie durchgeführt werden darf. Hier gilt die Aufmerksamkeit auf die zu prüfenden Steuern und Besteuerungszeiträume zu richten und auch auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen. Zusätzlich gibt es die Lohnsteueraußenprüfung und die Umsatzsteuersonderprüfung. (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AO). Davon unabhängig wird die ordnungsgemäße Erhebung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch Außenprüfungen durchgeführt.

Wer ist für die Steuerprüfung zuständig?

Für die Außenprüfung zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Veranlagung der Ertragsteuern zuständig ist.

Die Steuerprüfung ist völlig unabhängig von der Steuerfahndung und darf mit dieser nicht verwechselt oder vermischt werden. Die Steuerfahndung für die Zollverwaltung durch. Die Steuerfahndung ist der steuerlichen Außenprüfung rechtlich aber gleichgestellt.

Die Steuerprüfung beginnt mit der Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung erfolgt schriftlich. Die Finanzbehörde bestimmt darin den Umfang der Außenprüfung (§ 196 AO) mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).

Aus dieser Prüfungsanordnung muss zuständige Behörde erkennbar sein und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten (Sachgebietsleiter) enthalten. Sie sollte auch den Namen des Prüfers und den voraussichtlichen Beginn der Prüfung enthalten.

Zudem muss erkennbar sein:

  • bei welchem Steuerpflichtigen die Außenprüfung angeordnet wird. Aus der Prüfungsanordnung muss immer eindeutig hervorgehen, wer Steuerschuldner, Adressat und Empfänger der Prüfungsanordnung ist (persönlicher Umfang).
  • welche Form der Außenprüfung (Lohnsteuer- bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfung, abgekürzte Außenprüfung oder Betriebsprüfung) durchgeführt werden soll
  • welche Steuerarten geprüft werden (sachlicher Umfang)
  • welche Besteuerungszeiträume geprüft werden (zeitlicher Umfang). Keine hinreichende Bestimmung des Prüfungszeitraumes ist z. B. die Angabe „nicht verjährte Jahre“.

Die Durchführung der Steuerprüfung

Der Prüfer prüft zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen. Er prüft die Besteuerungsgrundlagen. Das sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgeblich sind.

Die Prüfer dürfen Grundstücke und Betriebsräume betreten und besichtigen.

Die Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt. In Ausnahmefällen kann eine Prüfung beim Steuerberater stattfinden. Inwieweit das sinnvoll ist, ergibt sich aus dem Einzelfall. Das bespreche ich mit meinen Mandanten.

Steuerprüfung erfolgt mit EDV und digitalen Daten

Das Finanzamt greift bei den Außenprüfungen direkt auf die Buchführung und steuerlichen Unterlagen in der EDV zu. D.h. Sie als Steuerpflichtiger müssen den Zugriff gewähren und auch technisch ermöglichen. Dieser digitale Zugriff ist vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)  in den „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen(GDPdU)“ geregelt worden.

Das Finanzamt prüft hierbei auf Plausibilität und zieht die Daten insgesamt zu statistischen Tests heran. Die sog. Summarische Risikoprüfung wird dabei zur Aufdeckung von Manipulationen verwendet.

Wenn Sie hierzu eine Frage haben, rufen Sie mich bitte direkt an.

Ihre Mitwirkungspflichten

Als Steuerpflichtiger haben Sie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen. Sie müssen Auskünfte und Erläuterungen zu erteilen. Sie müssen den Zugriff auf Ihre digitalen Daten ermöglichen und die technischen Dinge dafür bereitstellen. Sie müssen die Finanzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.

Sind Sie als Steuerpflichtiger nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte unzureichend oder versprechen keinen Erfolg, kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige befragen. Hierzu zählen auch ehemalige Angestellte und Mitarbeiter.

Die Steuerprüfung endet mit der Schlussbesprechung

Vor Beendigung der steuerlichen Außenprüfung gibt es eine Besprechung der Ergebnisse. Diese Besprechung kann entfallen, wenn sich keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben haben oder Sie als Steuerpflichtiger darauf verzichten.

Eine Schlussbesprechung ist bei einer abgekürzten Außenprüfung (§ 203 AO) nicht zwingend erforderlich.

In dieser Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte und die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen zu erörtern. Zusätzlich werden die steuerlichen Auswirkungen besprochen. Es kommt dabei oft zu einer Verständigung, Einigung und Klärung der Sachverhalte. Der Prüfungsbericht kann nicht angefochten werden. Besprechen Sie daher in der Schlussbesprechung alles, was für Sie wichtig, strittig und problematisch ist.

Prüfungsbericht

Über das Ergebnis der Außenprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bericht. Der Prüfungsbericht ist kein Verwaltungsakt und kann deshalb nicht durch Einspruch angefochten werden. Sie sollten daher in der Schlussbesprechung alles klären und fragen, was für Sie strittig ist.

Im Prüfungsbericht sind die Prüfungsfeststellungen aufgeführt und die sich ergebenden Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen.

Wirkungen der Außenprüfung

Der Beginn der Außenprüfung hemmt den Lauf der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 4 AO). Bescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur erschwert geändert werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden (§ 173 Abs. 2 AO). Nach der Außenprüfung soll der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 Satz 3 AO).

Was kann ich als Steuerberater für Sie tun?

  1. Es ist sehr wichtig, dass Sie gut vorbereitet sind. Sie sollten nicht erst bei Prüfungsanordnung anfangen, Ihre Unterlagen zu sammeln.
  2. Viele Unternehmen sind auf die digitale Prüfung nicht richtig vorbereitet. Der Prüfer will fertige Zugänge und/oder Auswertungen. Wissen Sie, was Sie zur Verfügung stellen müssen?
  3. Die Schlussbesprechung muss gut vorbereitet werden. Hier ist eine enge Zusammenarbeit mit den Mandanten gefragt und auch ein bisschen Taktik.

Das Thema Steuerprüfung ist sehr individuell. Am besten, Sie rufen mich an.

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